Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41) |
Dritter Abschnitt - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 - 26) |
(1) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
2Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. 3Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
(2) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. 2Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. 3Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) 1Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. 2Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. 2Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) | 10.12.2008 | |
16.12.2008 | Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) | 10.12.2008 |
vorbehalt
Rechtsprechung zu § 24 SGB VIII
1.012 Entscheidungen zu § 24 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 06.05.2022 - 2 B 60/22
Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für Kleinkind; zeitlicher Umfang; ...
- OVG Niedersachsen, 15.12.2021 - 10 ME 170/21
Zeitlicher Umfang des Anspruchs von dreijährigen Kindern auf Betreuung in einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Göttingen, 29.10.2021 - 2 B 192/21
Zum Nachweis eines Kindergartenplatzes bei Kündigung des Betreuungsvertrags
- VG Göttingen, 29.10.2021 - 2 B 192/21
- BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16
Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719
Aufwendungsersatz wegen Anspruchs auf einen Kindertagespflegeplatz
- VG München, 21.01.2015 - M 18 K 14.2448
Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in ...
- VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.2021 - 12 S 3227/21
Anspruch auf Zuweisung eines erreichbaren Betreuungsplatzes
- OVG Hamburg, 28.01.2020 - 4 Bs 193/19
(Verstoß des KiBetrG HA § 6 Abs 1 und Abs 2 gegen Bundesrecht; SGB 8 § 24 Abs 2 ...
- VGH Bayern, 05.04.2022 - 4 CS 22.504 Corona
Gemeindliche Kindertageseinrichtung, Ausschluss wegen Fehlverhaltens von ...
- VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 2590/16
Anspruch auf Übernahme eines zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson ...
Querverweise
Auf § 24 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
- § 23 (Förderung in Kindertagespflege)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)