Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
| Dritter Abschnitt - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 - 26) |
(1) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
2Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. 3Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
(2) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. 2Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. 3Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) 1Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. 2Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. 3Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. 4In den Schulferien gilt der Anspruch auch als erfüllt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. 5Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. 6Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. 7Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten, sofern ein Anspruch nach Absatz 4 nicht besteht. 2Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(6) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. 2Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien vom 29.03.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2026 | Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien | 29.03.2026 | |
| 01.08.2026 | Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz) | 02.10.2021 | |
| 10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 | |
| 01.08.2013 | Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) | 10.12.2008 | |
| 16.12.2008 | Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) | 10.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 24 SGB VIII
1.279 Entscheidungen zu § 24 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG München, 02.09.2026 - M 18 E 26.6145
Kita-Platz trotz Förderbedarf: Jugendamt muss Integrationsplatz nachweisen
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2026 - 12 S 715/26
Alternative; Behinderung; Kindertagespflege; Stunden; Tageseinrichtung; ...
- OVG Niedersachsen, 15.07.2026 - 2 ME 71/26
Geltendmachen eines Anspruchs eines Kindes auf einen Betreuungslatz gegenüber dem ...
- OVG Hamburg, 27.08.2020 - 4 Bs 241/19
Umfang der täglichen Förderung; Verständnis von Leitsätzen
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.04.2026 - 6 A 10075/26
Anspruch auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes mit einer durchgängig ...
Zum selben Verfahren:
- VG Neustadt, 27.11.2025 - 4 K 699/25
Verschaffungsanspruch bezüglich eines Betreuungsplatzes in einer ...
- VG Neustadt, 27.11.2025 - 4 K 699/25
- BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16
Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719
Aufwendungsersatz wegen Anspruchs auf einen Kindertagespflegeplatz
- VG München, 21.01.2015 - M 18 K 14.2448
Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in ...
- VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719
- VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam
Querverweise
Auf § 24 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
- § 23 (Förderung in Kindertagespflege)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)