(1) 1Die Gemeinden werden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege herangezogen. 2Sie haben darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht. 3Ferner haben sie darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in der Kindertagespflege zur Verfügung steht. 4Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. 5§ 4 SGB VIII bleibt unberührt.
(2) 1Die Gemeinden haben unbeschadet der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach § 24 Absatz 1 SGB VIII hinzuwirken. 2Sie haben ferner darauf hinzuwirken, dass für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für deren frühkind liche Förderung ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung steht.
(2a) 1Die erziehungsberechtigten Personen haben die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Leistung nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen. 2Die Gemeinde und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dabei im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen, dass auch ein Bedarf gedeckt werden kann, der aus einem vom Personensorgeberechtigten nicht zu vertretenden Grund kurzfristig entsteht.
(3) 1Die Gemeinden beteiligen rechtzeitig die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die privat-gewerblichen Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Tageseinrichtung erfüllen, an ihrer Bedarfsplanung. 2Diese ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 12.11.2024 (GBl. S. 95), in Kraft getreten am 23.11.2024.
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3 § 11Erprobungen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 3 KiTaG
25 Entscheidungen zu § 3 KiTaG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2022 - 12 S 824/20
Keine Erstattung von Beitragsanteilen zur Alterssicherung, die für Zuzahlungen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 12.12.2024 - 5 C 1.23
Kein Anspruch von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung des auf ...
- VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 5037/19
Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung einer selbstständigen ...
- BVerwG, 12.12.2024 - 5 C 1.23
- VG Stuttgart, 28.02.2018 - 7 K 1185/18
Regelungsinhalt des SGB 8 § 24 Abs 5 S 2; in Kenntnis setzen des öffentlichen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 18.07.2018 - 12 S 643/18
Anordnungsgrund bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuweisung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.07.2018 - 12 S 643/18
- VG Freiburg, 12.04.2016 - 4 K 338/16
Zuweisung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung; zuständige Behörde in ...
- VG Stuttgart, 03.08.2022 - 7 K 3216/22
Kommunale Kindertageseinrichtung; Anspruch auf einen Betreuungsplatz; Kapazität; ...
- VG Stuttgart, 14.09.2022 - 9 K 4400/22
Verpflichtung des Jugendamtes im Wege der einstweiligen Anordnung, einem Kind ...
- VG Sigmaringen, 23.01.2019 - 2 K 7453/18
Zuweisung eines Betreuungsplatzes in eine Kindertageseinrichtung
- VG Stuttgart, 22.06.2022 - 9 K 3154/22
Anspruch auf Weiterbetreuung in einer KiTa; Wirksamkeit der Kündigung eines ...