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__paste_bez____paste_norm__ Kindertagesbetreuungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/KiTaG/__paste_norm__.html)
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Jedes Kind ist vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder in Kindertagespflege ärztlich zu untersuchen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 03.03.2009 (GBl. S. 83), in Kraft getreten am 01.01.2009.
§ 1Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2Aufgaben und Ziele
§ 2aFörderauftrag und Qualität, Rechtsverordnungen
§ 3Aufgaben der Gemeinden und Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe
§ 4Ärztliche Untersuchung
§ 5Elternbeirat
§ 6Bemessung der Elternbeiträge
§ 7Pädagogisches Personal und Zusatzkräfte
§ 7aVorübergehende Dienstleistung
§ 7b(weggefallen)
§ 8Förderung von Einrichtungen freier Träger
§ 8aInterkommunaler Kostenausgleich für auswärtige Kinder
§ 8bFörderung der Kindertagespflege
§ 8cFörderung der Betreuungsangebote durch das Land
§ 9Verwaltungs-
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3
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vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3
Querverweise
Auf § 4 KiTaG verweisen folgende Vorschriften:
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 9 (Verwaltungsvorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung)