(1) 1Für die Förderung von Tageseinrichtungen freier und privat-gewerblicher Träger im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden zuständig. 2Die Träger von Einrichtungen unterrichten die Standortgemeinde über die Zahl und den Betreuungsumfang auswärtiger Kinder.
(2) 1Träger von Tageseinrichtungen oder Gruppen nach § 1a Absätze 2 bis 4, die in die Bedarfsplanung nach § 3 Absatz 3 aufgenommen sind, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 Prozent der Betriebsausgaben. 2Die Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels nach § 2a Absatz 4 Nummer 1 ergibt, ist den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1a Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich zur Förderung nach Satz 1 in vollem Umfang zu erstatten. 3Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben Berücksichtigung finden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, deren Umfang den in der auf der Grundlage von § 2a Absatz 4 Nummer 1 zu erlassenden Rechtsverordnung am 31. August 2010 geltenden Mindestpersonalschlüssel überschreitet. 4Abweichend von Satz 1 sind die Personalausgaben der für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährten Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten. 5Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben angerechnet werden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, dessen Umfang den in der Kindertagesstättenverordnung geregelten Umfang überschreitet, und soweit diese Zuschüsse nicht bereits nach Satz 3 angerechnet werden
(3) 1Träger von Tageseinrichtungen oder Gruppen nach § 1a Absatz 5, die in die Bedarfsplanung nach § 3 Absatz 3 aufgenommen sind, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 68 Prozent der Betriebsausgaben. 2Abweichend von Satz 1 sind die Personalausgaben der für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährten Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten. 3Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben angerechnet werden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, deren Umfang den in der Kindertagesstättenverordnung festgelegten Umfang überschreitet.
(4) 1Träger von Tageseinrichtungen oder Gruppen nach § 1a Absätze 2 bis 5, die nicht in die Bedarfsplanung nach § 3 Absatz 3 aufgenommen sind, erhalten für jeden belegten Platz von der Standortgemeinde einen Zuschuss mindestens in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach §§ 29b und 29c des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) im Vorjahr ergebenden Betrags. 2Zusätzlich sind die Personalausgaben für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährten Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne des § 1a Absatz 1 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten. 3Erfolgt die Betreuung nicht während des ganzen Jahres, besteht ein Ausgleichsanspruch nur für die Monate, in denen für das Kind in der Tageseinrichtung ein Betreuungsverhältnis besteht.
(5) 1Träger von Tageseinrichtungen oder Gruppen nach § 1a Absätze 2 bis 4 erhalten für jedes betreute Kind mit Behinderung oder mit drohender Behinderung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt mit einem besonderen Unterstützungsbedarf zur Teilhabe an frühkindlicher Bildung in einer Tageseinrichtung im Sinne von Absatz 6 von der Standortgemeinde einen zusätzlichen Zuschuss mindestens in Höhe des sich je Kind entsprechend der wöchentlichen Betreuungszeit nach § 29b FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. 2Erfolgt die Betreuung des Kindes nicht während des ganzen Jahres, besteht ein Anspruch auf diesen zusätzlichen Zuschuss nur für die Monate, in denen für das Kind in der Tageseinrichtung ein Betreuungsverhältnis besteht. 3Soweit dies zum Nachweis des Anspruchs gegenüber der Standortgemeinde erforderlich ist, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten der Kinder, für die ein Zuschuss nach Satz 1 beantragt wird, zulässig. 4Name, Vorname, Geburtsdatum, der jeweils erfüllte Tatbestand nach Absatz 6 und Daten zum zeitlichen Umfang der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung werden der Standortgemeinde übermittelt, soweit der Nachweis anhand von Daten ohne Personenbezug nach Einschätzung der Standortgemeinde im Einzelfall zur Überprüfung des Anspruchs nicht erbracht werden kann. 5Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten, sind die an der Datenverarbeitung Beteiligten besonders zu sensibilisieren, die Daten zu verschlüsseln sowie der Zugang zu den personenbezogenen Daten zu beschränken. 6Die Träger der Tageseinrichtungen dürfen andere Stellen oder Personen mit dieser Datenübermittlung beauftragen; die Standortgemeinde darf die personenbezogenen Daten unter Wahrung insbesondere des besonderen Schutzniveaus von Gesundheitsdaten im Einzelfall weiterverarbeiten, soweit dies für Zwecke der finanziellen Förderung nach diesem Absatz erforderlich ist.
(6) Ein Kind mit einem besonderen Unterstützungsbedarf für eine Teilhabe an frühkindlicher Bildung in der Tageseinrichtung ist ein Kind mit Behinderung oder mit drohender Behinderung, das
(7) Träger von Tageseinrichtungen nach § 1a Absätze 2 bis 4 erhalten von der Standortgemeinde für die Kooperation zwischen der Tageseinrichtung und der Grundschule einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von mindestens 1 000 Euro pro Jahr ab 1. Oktober 2019.
(8) Eine über die Absätze 2 bis 5 und 7 hinausgehende Förderung wird in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geregelt.
(9) 1Die kommunalen Landesverbände schließen mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung. 2Die Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für die Verträge im Sinne von Absatz 8.
Hinweis der Redaktion:Absatz 2 Sätz 4 und 5, Absatz 3 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 - eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung vom 4. Juli 2023 (GBl. S. 258; GBl 2024 Nr. 114) mit Wirkung vom 2. August 2023 wurden durch Artikel 2 desselben Gesetzes mit Wirkung vom 1. November 2025 aufgehoben und nahezu wortgleich ebenfalls mit Wirkung vom 1. November 2025 durch das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes, der Kindertagesstättenverordnung und des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung vom 29. Juli 2025 (GBl. Nr. 81) wieder eingefügt. Sie sollen durch Artikel 2 desselben Gesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2027 aufgehoben werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes, der Kindertagesstättenverordnung und des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung vom 29.07.2025 (GBl. S. 81), in Kraft getreten am 01.11.2025.
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3 § 11Erprobungen
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Rechtsprechung zu § 8 KiTaG
12 Entscheidungen zu § 8 KiTaG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 25.11.2008 - 8 K 1727/08
Anspruch auf Zuschussgewährung gegen die Wohnsitzgemeinde
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.2025 - 12 S 2002/24
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Rückforderung von Förderungsleistungen zu Gunsten ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15
Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 28.11.2014 - 7 K 3274/14
Nichterfüllung des Anspruch von Kindern unter drei Jahren auf frühkindliche ...
- VG Stuttgart, 28.11.2014 - 7 K 3274/14
- VG Stuttgart, 10.04.2013 - 7 K 154/11
Anspruch eines Kindergartens auf Gleichbehandlung bei freiwilliger kommunaler ...
- VG Stuttgart, 14.10.2008 - 5 K 4299/07
Kostenausgleich für Betrieb einer Kindertageseinrichtung; Ermesssensentscheidung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2008 - 12 S 2559/06
Normenkontrollverfahren - Gültigkeit einer Rechtsverordnung über die Förderung ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 12 S 638/15
Zuschuss einer Gemeinde zum Elternbeitrag für Kinderbetreuung in der Einrichtung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 06.02.2015 - 7 K 2071/13
Pflicht zur Bezuschussung von Beiträgen zu Kindergärten in freier Trägerschaft ...
- VG Stuttgart, 06.02.2015 - 7 K 2071/13
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2022 - 12 S 824/20
Keine Erstattung von Beitragsanteilen zur Alterssicherung, die für Zuzahlungen ...
Querverweise
Auf § 8 KiTaG verweisen folgende Vorschriften:
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 10 (Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3)