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§ 8 KiTaG (https://dejure.org/gesetze/KiTaG/8.html)
§ 8 KiTaG
§ 8 Kindertagesbetreuungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/KiTaG/8.html)
§ 8 Kindertagesbetreuungsgesetz
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§ 8
Förderung von Einrichtungen freier Träger

(1) 1Für die Förderung von Einrichtungen freier und privat-gewerblicher Träger im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden zuständig. 2Die Träger von Einrichtungen unterrichten die Standortgemeinde über die Zahl und den Betreuungsumfang auswärtiger Kinder.

(2) 1Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5, die in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 aufgenommen sind, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 Prozent der Betriebsausgaben. 2Die Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels nach § 2a Abs. 4 Nr. 1 ergibt, ist den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich zur Förderung nach Satz 1 in vollem Umfang zu erstatten. 3Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben Berücksichtigung finden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, deren Umfang den in der auf der Grundlage von § 2a Abs. 4 Nr. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung am 31. August 2010 geltenden Mindestpersonalschlüssel überschreitet.

(3) Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 6, die in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 aufgenommen sind, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 68 Prozent der Betriebsausgaben.

(4) 1Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 6, die nicht in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 aufgenommen sind, erhalten für jeden belegten Platz von der Standortgemeinde einen Zuschuss mindestens in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach §§ 29b und 29c des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) im Vorjahr ergebenden Betrags. 2Erfolgt die Betreuung nicht während des ganzen Jahres, besteht ein Ausgleichsanspruch nur für die Monate, in denen für das Kind in der Einrichtung ein Betreuungsverhältnis besteht.

(5) 1Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Absätze 2 bis 5 erhalten für jedes betreute Kind mit Behinderung oder mit drohender Behinderung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt mit einem besonderen Unterstützungsbedarf zur Teilhabe an frühkindlicher Bildung in einer Einrichtung im Sinne von Absatz 6 von der Standortgemeinde einen zusätzlichen Zuschuss mindestens in Höhe des sich je Kind entsprechend der wöchentlichen Betreuungszeit nach § 29b FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. 2Erfolgt die Betreuung des Kindes nicht während des ganzen Jahres, besteht ein Anspruch auf diesen zusätzlichen Zuschuss nur für die Monate, in denen für das Kind in der Einrichtung ein Betreuungsverhältnis besteht. 3Soweit dies zum Nachweis des Anspruchs gegenüber der Standortgemeinde erforderlich ist, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten der Kinder, für die ein Zuschuss nach Satz 1 beantragt wird, zulässig. 4Name, Vorname, Geburtsdatum, der jeweils erfüllte Tatbestand nach Absatz 6 und Daten zum zeitlichen Umfang der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Einrichtung werden der Standortgemeinde übermittelt, soweit der Nachweis anhand von Daten ohne Personenbezug nach Einschätzung der Standortgemeinde im Einzelfall zur Überprüfung des Anspruchs nicht erbracht werden kann. 5Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten, sind die an der Datenverarbeitung Beteiligten besonders zu sensibilisieren, die Daten zu verschlüsseln sowie der Zugang zu den personenbezogenen Daten zu beschränken. 6Die Träger der Einrichtungen dürfen andere Stellen oder Personen mit dieser Datenübermittlung beauftragen; die Standortgemeinde darf die personenbezogenen Daten unter Wahrung insbesondere des besonderen Schutzniveaus von Gesundheitsdaten im Einzelfall weiterverarbeiten, soweit dies für Zwecke der finanziellen Förderung nach diesem Absatz erforderlich ist.

(6) Ein Kind mit einem besonderen Unterstützungsbedarf für eine Teilhabe an frühkindlicher Bildung in der Einrichtung ist ein Kind mit Behinderung oder mit drohender Behinderung, das

1. interdisziplinäre Frühförderung oder sonderpädagogische Frühförderung oder heilpädagogische Maßnahmen mindestens seit sechs Monaten in Anspruch nimmt oder für das eine solche Maßnahme vereinbart oder bewilligt ist und das diese voraussichtlich mindestens sechs Monate in Anspruch nehmen wird und
2. nach der begründeten Feststellung der Leitung der Einrichtung und entsprechender Fachdienste einen erhöhten Unterstützungsbedarf durch die Fachkräfte in der Einrichtung hat, der nicht durch Maßnahmen anderer Leistungsträger oder Stellen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder erbrachter Leistung abgedeckt ist.

(7) Träger von Einrichtungen nach § 1 Absätze 2 bis 5 erhalten von der Standortgemeinde für die Kooperation zwischen der Kindertageseinrichtung und der Grundschule einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von mindestens 1 000 Euro pro Jahr ab 1. Oktober 2019.

(8) Eine über die Absätze 2 bis 5 und 7 hinausgehende Förderung wird in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geregelt.

(9) 1Die kommunalen Landesverbände schließen mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung. 2Die Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für die Verträge im Sinne von Absatz 8.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 18.12.2018 (GBl. S. 1549), in Kraft getreten am 01.01.2019.

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