(1) 1Die Standortgemeinde hat für auswärtige Kinder bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen im Sinne von § 1a Absätze 2 bis 5, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, einen Anspruch auf Kostenausgleich gegenüber der Wohnsitzgemeinde der betreuten Kinder. 2Erfolgt die Betreuung nicht während des ganzen Jahres, besteht ein Ausgleichsanspruch nur für die Monate, in denen für das Kind in der Tageseinrichtung ein Betreuungsverhältnis besteht.
(2) 1Für jedes auswärtige Kind unter drei Jahren errechnet sich der Kostenausgleich aus 75 Prozent der auf das auswärtige Kind entfallenden Betriebskosten abzüglich der sich entsprechend der Betreuungszeit nach § 29c Absatz 2 FAG im Vorjahr ergebenden Zuweisung. 2Der Kostenausgleich wird höchstens bis zu den der Standortgemeinde tatsächlich entstehenden Kosten gewährt.
(3) Für jedes auswärtige Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt errechnet sich der Kostenausgleich aus 63 Prozent der auf das auswärtige Kind entfallenden Betriebskosten abzüglich der sich entsprechend der Betreuungszeit nach § 29b Absatz 2 FAG im Vorjahr ergebenden Zuweisung.
(4) Die Standortgemeinde hat die Gesamtfinanzierung der TageseinrichtungTageseinrichtung gegenüber der Wohnsitzgemeinde auf deren Verlangen offen zu legen.
(5) 1Der Kostenausgleich nach den Absätzen 2 und 3 ist am 1. Februar des jeweils folgenden Jahres fällig. 2Am 1. April und 1. September des laufenden Kalenderjahres sind Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 50 Prozent des sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden Kostenausgleichs auf der Grundlage des Finanzierungsplans der Einrichtung zu leisten.
(6) 1Die Wohnsitzgemeinde und die Standortgemeinde können von den Absätzen 1 bis 3 und 5 abweichende Regelungen vereinbaren. 2Sie können sich dabei insbesondere abweichend von der Berechnung des Kostenausgleichs nach Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise Absatz 3 Satz 1 auf Ausgleichsbeträge einigen, die in gemeinsamen Empfehlungen des Städtetags Baden-Württemberg und des Gemeindetags Baden-Württemberg über die Höhe des interkommunalen Ausgleichs bei der Betreuung auswärtiger Kinder festgelegt sind oder eine andere Höhe des Kostenausgleichs vereinbaren. 3Für Tageseinrichtungen in der Trägerschaft von Zweckverbänden gelten die Absätze 1 bis 3 nur für Wohnsitzgemeinden, die nicht Mitglied des Zweckverbands sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 12.11.2024 (GBl. S. 95), in Kraft getreten am 23.11.2024.
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3 § 11Erprobungen
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Rechtsprechung zu § 8a KiTaG
4 Entscheidungen zu § 8a KiTaG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 22.06.2022 - 9 K 3154/22
Anspruch auf Weiterbetreuung in einer KiTa; Wirksamkeit der Kündigung eines ...
- VG Sigmaringen, 23.10.2008 - 2 K 1228/06
Bewilligung von Zuschüssen zugunsten eines eingetragenen Vereins bzgl. des ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2008 - 12 S 2559/06
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- VG Stuttgart, 14.10.2008 - 5 K 4299/07
Kostenausgleich für Betrieb einer Kindertageseinrichtung; Ermesssensentscheidung; ...
Querverweise
Auf § 8a KiTaG verweisen folgende Vorschriften:
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 10 (Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3)