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__paste_bez__ __paste_norm__ KiTaG (https://dejure.org/gesetze/KiTaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KiTaG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kindertagesbetreuungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/KiTaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kindertagesbetreuungsgesetz
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§ 1a
Tageseinrichtung

(1) Tageseinrichtungen sind

1. Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und
2. Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen).

(2) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.

(3) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter von unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.

(4) Einrichtungen mit integrativen Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden.

(5) Die Kleinkindbetreuung im Sinne dieses Gesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen und über eine Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verfügen.

(6) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 ausgestattete und durch Erlaubnis nach § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden.

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 12.11.2024 (GBl. S. 95), in Kraft getreten am 23.11.2024.

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Rechtsprechung zu § 1a KiTaG

Entscheidung zu § 1a KiTaG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 1a KiTaG verweisen folgende Vorschriften:

    Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) 
      § 2 (Aufgaben und Ziele)
      § 2a (Förderauftrag und Qualität, Rechtsverordnungen)
      § 7 (Pädagogisches Personal und Zusatzkräfte)
      § 8 (Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger)
      § 8a (Interkommunaler Kostenausgleich für auswärtige Kinder)
      § 11 (Erprobungen)
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