(1) Elternbeiräte und Eltern, deren Kinder in den Tageseinrichtungen gefördert und betreut werden oder gefördert und betreut werden könnten, können sich örtlich und überörtlich zu Gesamtelternbeiräten zusammenschließen, um die Interessen der Eltern und der Kinder in Fragen der Erziehung, Bildung und Betreuung, die über die einzelne Tageseinrichtung hinausgehen, zu vertreten und Anregungen im Bereich der Tageseinrichtungen einzubringen.
(2) Soweit ein Gesamtelternbeirat gebildet wurde, dient dieser für die jeweilig betroffene Gemeinde, die Träger der örtlichen Tageseinrichtungen und den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Ansprechpartner der Eltern bei übergreifenden Fragen der Erziehung, Bildung und der Betreuung der Kinder in den Tageseinrichtungen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 12.11.2024 (GBl. S. 95), in Kraft getreten am 23.11.2024.
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3 § 11Erprobungen
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Querverweise
Auf § 5a KiTaG verweisen folgende Vorschriften:
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 5b (Landeselternbeirat)