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§ 8c
Förderung der Betreuungsangebote durch das Land

Das Land unterstützt die Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch Zuweisungen nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 03.03.2009 (GBl. S. 83), in Kraft getreten am 01.01.2009.

Rechtsprechung zu § 8c KiTaG

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