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§ 6
Bemessung der Elternbeiträge

1Die Träger der Einrichtungen können Elternbeiträge so bemessen, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird. 2Für die Erhebung von Benutzungsgebühren durch kommunale Träger der Einrichtungen gelten an Stelle von Satz 1 die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes.

Fassung aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), in Kraft getreten am 31.03.2005.

Rechtsprechung zu § 6 KiTaG

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