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__paste_bez__ __paste_norm__ KiTaG (https://dejure.org/gesetze/KiTaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KiTaG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kindertagesbetreuungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/KiTaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kindertagesbetreuungsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 6
Bemessung der Elternbeiträge

1Die Träger der Tageseinrichtungen können Elternbeiträge so bemessen, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Tageseinrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird. 2Für die Erhebung von Benutzungsgebühren durch kommunale Träger der Einrichtungen gelten an Stelle von Satz 1 die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 12.11.2024 (GBl. S. 95), in Kraft getreten am 23.11.2024.

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Rechtsprechung zu § 6 KiTaG

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