1Die Träger der Einrichtungen können Elternbeiträge so bemessen, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird. 2Für die Erhebung von Benutzungsgebühren durch kommunale Träger der Einrichtungen gelten an Stelle von Satz 1 die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes.
Fassung aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), in Kraft getreten am 31.03.2005.
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3
Rechtsprechung zu § 6 KiTaG
7 Entscheidungen zu § 6 KiTaG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.2023 - 12 S 1146/22
Kostenbeitrag für Kindertagesbetreuung; Staffelungsgebot; Ausschluss ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 21.04.2022 - 4 K 3712/21
Kostenbeitrag für Kernzeitbetreuung eines Grundschulkindes in einer kommunalen ...
- VG Freiburg, 21.04.2022 - 4 K 3712/21
- VerfGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 GR 24/19
Unzulässigkeit des "Volksbegehrens über gebührenfreie Kitas" - Zu den ...
- VG Freiburg, 25.02.2014 - 5 K 840/13
Kindergartenbeitrag; Geschwisterrabatt nur bei gleichzeitigem Wohnsitz aller ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 12 S 1644/18
Rechtsnatur von Regelungen über Aufnahme und Abmeldung bei gemeindlichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 12 S 638/15
Zuschuss einer Gemeinde zum Elternbeitrag für Kinderbetreuung in der Einrichtung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 06.02.2015 - 7 K 2071/13
Pflicht zur Bezuschussung von Beiträgen zu Kindergärten in freier Trägerschaft ...
- VG Stuttgart, 06.02.2015 - 7 K 2071/13
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 6 KiTaG:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Benutzungsgebühren
- § 19