(1) 1Träger von Tageseinrichtungen nach § 1a Absatz 1 können auf Antrag im Rahmen von Erprobungen von diesem Gesetz und der Kindertagesstättenverordnung abweichen. 2Das Achte Buch Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Der Antragsteller hat Betroffene zu beteiligen.
(3) Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn der Träger die Unterlagen nach Absatz 5 vorlegt und im Übrigen schriftlich versichert, dass das Kindeswohl in der Tageseinrichtung auch im Rahmen der beantragten Erprobung gewährleistet ist und die Regelungen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch beachtet werden.
(4) 1Über Anträge nach Absatz 1 und Absatz 6 Satz 2 entscheidet das Landesjugendamt. 2Notwendige Abstimmungen mit anderen aufsichtsführenden Behörden erfolgen durch den Träger.
(5) Dem Antrag sind das Konzept, die Dauer der geplanten Erprobung sowie eine Darstellung des Beteiligungsprozesses auf örtlicher Ebene beizufügen.
(6) 1Erprobungen können für die Dauer von bis zu drei Jahren genehmigt werden. 2Will der Träger das erprobte Modell im Anschluss an den nach Satz 1 genehmigten Zeitraum fortführen, hat er dem Verlängerungsantrag eine Darstellung und Bewertung der Maßnahme beizufügen, aus denen sich der Nachweis der Wirksamkeit der Maßnahme ergibt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 12.11.2024 (GBl. S. 95), in Kraft getreten am 23.11.2024.
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3 § 11Erprobungen
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