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__paste_bez__ __paste_norm__ KiTaG (https://dejure.org/gesetze/KiTaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KiTaG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kindertagesbetreuungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/KiTaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kindertagesbetreuungsgesetz
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§ 2
Aufgaben und Ziele

(1) 1Die Tageseinrichtungen im Sinne von § 1a Absätze 2 bis 5 sowie die Tagespflegepersonen im Sinne von § 1b sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie unterstützen und ergänzen und zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung beitragen. 2Diese Aufgaben umfassen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes nach § 22 Absatz 3 SGB VIII zur Förderung seiner Gesamtentwicklung.

(2) 1Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. 2Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen. 3Dies ist auch im Rahmen der kommunalen Bedarfsplanung nach § 3 Absatz 3 angemessen zu berücksichtigen. 4§ 35a SGB VIII und § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 12.11.2024 (GBl. S. 95), in Kraft getreten am 23.11.2024.

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