Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41) |
Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41) |
Zweiter Unterabschnitt - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) |
(1) 1Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
2Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 3§ 27 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) 1Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
einzuholen. 2Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. 3Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. 4Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) 1Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. 2Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Rechtsprechung zu § 35a SGB VIII
1.650 Entscheidungen zu § 35a SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 26.07.2011 - 7 K 4112/09
Frage der Übernahme der Schulkosten für Privatschule wegen seelischer Behinderung
- OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 10 ME 357/18
Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2013 - 4 L 1/13
(Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme zur Therapie einer ...
- OVG Niedersachsen, 04.02.2009 - 4 LC 514/07
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB 8 für eine Legasthenietherapie
Zum selben Verfahren:
- VG Göttingen, 22.02.2007 - 2 A 351/05
Antrag auf Jugendhilfeleistungen für eine Legasthenietherapie.
- VG Göttingen, 22.02.2007 - 2 A 351/05
- VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16
Jugendhilferechtlicher Anspruch auf sozialpädagogisch begleitete ...
- VG Sigmaringen, 12.12.2018 - 2 K 11183/17
- VG Minden, 23.10.2018 - 6 L 1262/18
- VG Hamburg, 24.11.2009 - 13 K 4032/07
Kinder- und Jugendhilfe: Eingliederungshilfe, Teilhabebeeinträchtigung bei ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2016 - 4 L 162/14
Eingliederungshilfe
Querverweise
Auf § 35a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Hilfe für junge Volljährige
- § 41 (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a (Anwendungsbereich)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Sachliche Zuständigkeit
- § 85 (Sachliche Zuständigkeit)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 91 (Anwendungsbereich)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1688 (Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1688
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 63 (Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 20 (Bereitstellung von Einrichtungen)
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 2 (Aufgaben und Ziele)