Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41a) |
Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§§ 36 - 40) |
(1) 1Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. 2Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. 3Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) 1Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. 2Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) 1Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. 2Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) | 22.12.2011 |
verantwortung, Selbstbeschaffung § 36bZusammenarbeit beim Zuständigkeits-
übergang § 37Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 37aBeratung und Unterstützung der Pflegeperson § 37bSicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege § 37cErgänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 38Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen § 39Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen § 40Krankenhilfe
Rechtsprechung zu § 37 SGB VIII
157 Entscheidungen zu § 37 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2018 - 3 LB 19/15
Kostenerstattung gemäß § 89 a SGB VIII
- BVerwG, 24.11.2017 - 5 C 15.16
Abweichung vom Hilfeplan Dokumentationspflicht; Angemessenheit des Unterhalts; ...
- VG Oldenburg, 29.02.2016 - 13 B 2205/15
Jugendhilfe: Abweichung vom Hilfeplan ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs ...
- OLG Koblenz, 30.09.2016 - 11 UF 418/16
Dauerhafte Unterbringung von Kindern in einer Pflegefamilie: Ausgestaltung ...
- VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677
Kostenerstattung - Umfang
- BGH, 03.07.2014 - III ZR 502/13
Amtshaftung des Jugendamtes: Aufklärungspflichten gegenüber den leiblichen Eltern ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 30.07.2013 - 11 U 100/10
Amtspflichtverletzung des Jugendamtes durch Bekanntgabe des Aufenbthaltsorts ...
- OLG Schleswig, 30.07.2013 - 11 U 100/10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2018 - 12 A 1434/16
Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach dem Konzept ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 05.12.2018 - 5 B 30.18
Ausgestaltung des Anspruchs des Personensorgeberechtigten auf Bewilligung von ...
- VG Münster, 17.05.2016 - 6 K 975/15
Bewilligung der Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern vor Aufnahme des ...
- BVerwG, 05.12.2018 - 5 B 30.18
Querverweise
Auf § 37 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Hilfe zur Erziehung
- § 27 (Hilfe zur Erziehung)
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 37c (Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 77 (Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 20 (Bereitstellung von Einrichtungen)