Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41a) |
Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§§ 36 - 40) |
1Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. 2Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. 3Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. 4Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
verantwortung, Selbstbeschaffung § 36bZusammenarbeit beim Zuständigkeits-
übergang § 37Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 37aBeratung und Unterstützung der Pflegeperson § 37bSicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege § 37cErgänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 38Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen § 39Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen § 40Krankenhilfe
Rechtsprechung zu § 40 SGB VIII
139 Entscheidungen zu § 40 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Mainz, 22.02.2018 - 1 K 862/17
Erstattung von im Rahmen der Jugendhilfe aufgewendeten Arztkosten
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2018 - 7 A 10609/18
Jugendhilfe (Kostenerstattung)
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2018 - 7 A 10609/18
- BSG, 27.01.2010 - B 12 KR 2/09 R
Krankenversicherung - keine Versicherungspflicht bei Anspruch auf Krankenhilfe ...
Zum selben Verfahren:
- SG Gießen, 10.09.2008 - S 9 KR 359/07
Krankenversicherung - keine Versicherungspflicht von Empfängern von ...
- SG Gießen, 10.09.2008 - S 9 KR 359/07
- VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277
Erfolgloser Antrag auf Krankenhilfe wegen örtlicher Unzuständigkeit
- OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18
Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
- OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 14 LA 324/22
Zweckgleichheit zwischen dem von der Agentur für Arbeit geleisteten ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
Zur Durchsetzung des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses von Jugend- und Sozialhilfe ...
- VG Mainz, 11.01.2007 - 1 K 1064/04
Kostenerstattungsanspruch für in Obhut genommenes allein eingereistes ...
- VG Stuttgart, 28.10.2021 - 7 K 3760/20
Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus
Querverweise
Auf § 40 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 13 (Jugendsozialarbeit)
- Förderung der Erziehung in der Familie
- § 19 (Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder)
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Hilfe für junge Volljährige
- § 41 (Hilfe für junge Volljährige)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 20 (Bereitstellung von Einrichtungen)