Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
| Zweiter Abschnitt - Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 - 21) |
(1) 1Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. 2Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. 3Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. 4Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) 1Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 19 SGB VIII
349 Entscheidungen zu § 19 SGB VIII in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 08.05.2019 - 4 K 11343/17
Kostenerstattung; Zuständigkeit des Trägers bei Übergangs der gewährten ...
- VG Freiburg, 08.05.2019 - 4 K 11343/17
- VG Karlsruhe, 21.07.2026 - 8 K 3774/24
Auskunftspflicht; Kostenbeitrag
- BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 7.20
Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 04.06.2020 - 5 B 10.20
Revisionszulassung; Verhältnis des § 86 und des § 86b Abs. 3 SGB VIII für ...
- VGH Bayern, 02.12.2019 - 12 BV 19.1737
Kein Wechsel des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers bei einem einheitlichen ...
- BVerwG, 04.06.2020 - 5 B 10.20
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2026 - 12 S 652/26
Jugendhilfe; Hilfe für junge Erwachsene; Verpflichtung zum vorläufigen ...
- VG München, 07.11.2012 - M 18 K 11.326
Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII im Fall einer Mutter ...
- BGH, 05.05.2021 - XII ZB 576/20
Vergütung des Berufsbetreuers: Aufenthalt der Betreuten mit ihrem Kind in einer ...
- VG Göttingen, 22.06.2017 - 2 A 270/15
Erstattung; Jugendhilfe; gemeinsame Wohnform; sonstige Wohnform; örtliche ...
Querverweise
Auf § 19 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a (Anwendungsbereich)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
- § 86a (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige)
§ 86b (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder)
§ 86c (Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel)
§ 86d (Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden)
- Kostenerstattung
- § 89d (Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- Überleitung von Ansprüchen
- § 95 (Überleitung von Ansprüchen)
- Ergänzende Vorschriften
- § 97a (Pflicht zur Auskunft)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)