Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Achtes Kapitel - Kostenbeteiligung (§§ 90 - 97c) |
Zweiter Abschnitt - Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen (§§ 91 - 94) |
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
1. | der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3), | ||
2. | der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19), | ||
3. | der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20), | ||
4. | der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21), | ||
5. | der Hilfe zur Erziehung | ||
a) | in Vollzeitpflege (§ 33), | ||
b) | in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34), | ||
c) | in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt, | ||
d) | auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form, | ||
6. | der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4), | ||
7. | der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), | ||
8. | der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41). |
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:
1. | der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20, | |
2. | Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27, | |
3. | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 und | |
4. | Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41). |
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.
Rechtsprechung zu § 91 SGB VIII
703 Entscheidungen zu § 91 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG München, 16.11.2022 - M 18 K 18.6299
Kostenbeitrag aus dem Einkommen für teilstationäre Eingliederungshilfe, ...
- VG Bremen, 24.01.2020 - 3 K 2369/17
Kostenbeitrag § 91 ff. SGB VIII - Einkommensberechnung; Kostenbeitrag
- VG Lüneburg, 29.09.2016 - 4 A 206/15
Prüfung der Rechmäßigkeit einer Jugendhilfemaßnahme im Rahmen der Heranziehung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 27.08.2018 - 10 LA 7/18
Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme als Voraussetzung für die Heranziehung zu ...
- OVG Niedersachsen, 27.08.2018 - 10 LA 7/18
- OVG Sachsen, 06.10.2022 - 3 A 83/22
Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Unterhaltspflicht; Schulden; notwendige Fahrtkosten
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19
Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2022 - 12 A 1121/21
Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 91 Abs. 1 SGB VIII ; Rücknahme des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2022 - 12 A 3521/20
Erfolgslosigkeit der Berufung gegen die Heranziehung eines jungen Volljährigen ...
- VG Stuttgart, 13.04.2012 - 7 K 3041/10
Kostenbeitrag nach SGB 8 §§ 91 ff nicht nur von zivilrechtlich ...
- BVerwG, 21.10.2015 - 5 C 21.14
Absehen von der Kostenerhebung; Anrechnung des Kindergeldes; Besondere Härte; ...
Querverweise
Auf § 91 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 (Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 92 (Ausgestaltung der Heranziehung)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- 1. Abschnitt
- § 5 (Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger)