Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
| Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41a) |
| Vierter Unterabschnitt - Hilfe für junge Volljährige (§§ 41 - 41a) |
(1) 1Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. 2Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. 3Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 41 SGB VIII
990 Entscheidungen zu § 41 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 30.07.2026 - W 3 K 25.344
Hilfe für junge Volljährige, Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu ...
- OVG Sachsen, 11.11.2024 - 3 B 178/24
Hilfe für junge Volljährige zu den Voraussetzungen der Annahme eines gegründeten ...
- VG Hamburg, 09.09.2026 - 18 K 119/24
- VG Stuttgart, 28.10.2021 - 7 K 3760/20
Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus
- VG München, 24.04.2020 - M 18 E 19.2711
Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der ...
- VG Aachen, 17.11.2023 - 2 K 1958/22
Fortsetzungshilfe; Eingliederungshilfe; ambulant betreutes Wohnen; seelische ...
- VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953
Keine Kostenübernahme für selbst beschaffte Jugendhilfeleistung für jungen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 01.08.2022 - 12 ZB 21.419
Verwaltungsgerichte, SGB VIII, Verwaltungsgerichtsurteile, Aufgaben des ...
- VGH Bayern, 01.08.2022 - 12 ZB 21.419
- OVG Bremen, 25.03.2025 - 2 B 30/25
Jugendhilferecht; Hilfe für junge Volljährige; beurteilungsfehlerhafte Beendigung ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2026 - 1 M 106/26
Weitergewährung von Volljährigenhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus
Querverweise
Auf § 41 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 37c (Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie)
- Hilfe für junge Volljährige
- § 41a (Nachbetreuung)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a (Anwendungsbereich)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Kostenerstattung
- § 89a (Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 91 (Anwendungsbereich)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 20 (Bereitstellung von Einrichtungen)