Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41a) |
Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§§ 36 - 40) |
(1) 1Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. 2Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) 1Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. 2Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. 3Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) 1Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. 2Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. 3Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 | |
16.12.2008 | Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) | 10.12.2008 |
verantwortung, Selbstbeschaffung § 36bZusammenarbeit beim Zuständigkeits-
übergang § 37Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 37aBeratung und Unterstützung der Pflegeperson § 37bSicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege § 37cErgänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 38Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen § 39Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen § 40Krankenhilfe
Rechtsprechung zu § 36 SGB VIII
702 Entscheidungen zu § 36 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2018 - 12 A 1434/16
Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach dem Konzept ...
Zum selben Verfahren:
- VG Münster, 17.05.2016 - 6 K 975/15
Bewilligung der Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern vor Aufnahme des ...
- VG Münster, 17.05.2016 - 6 K 975/15
- VG Gera, 07.03.2023 - 6 E 115/23
Kinder- und Jugendhilferecht
- VGH Bayern, 25.01.2023 - 12 CE 22.2526
Zur Beteiligung der Eltern an der Aufstellung eines Hilfeplans
- VG Köln, 27.01.2023 - 25 K 1538/20
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2022 - 12 E 224/22
Übernahme der Kosten für eine private Beschulung an der Waldorf-Förderschule als ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2022 - 12 E 224/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2018 - 12 A 3136/17
Anspruch eines Sozialleistungsempfängers auf Bewilligung eines persönlichen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hamburg, 10.12.2015 - 13 K 1532/12
Jugendhilferecht: Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit; Unterlassung der ...
- VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218
Hilfe für junge Volljährige, Privatschule mit Internat, Kostenübernahme für ...
Querverweise
Auf § 36 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Hilfe zur Erziehung
- § 27 (Hilfe zur Erziehung)
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 50 (Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78b (Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
- § 86c (Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- § 21 (Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 20 (Bereitstellung von Einrichtungen)