Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
| Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit (§§ 86 - 88a) |
| Erster Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§§ 86 - 86d) |
(1) 1Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. 2Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
(2) 1Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. 2Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. 3Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. 4Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) vom 22.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2012 | Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) | 22.12.2011 |
verpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeits-
wechsel § 86dVerpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
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Rechtsprechung zu § 86c SGB VIII
321 Entscheidungen zu § 86c SGB VIII in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2026 - 12 S 1295/25
Kostenerstattung für jugendhilferechtliche Leistungen
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Folgeantrag; Geschäftsführung ohne ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.02.2024 - B 8 SO 16/22 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig ...
- BSG, 29.02.2024 - B 8 SO 16/22 R
- VG Karlsruhe, 19.07.2024 - 8 K 3002/22
Jugendhilferechtlicher Zuständigkeitsstreit bei Trägern in mehreren ...
- OVG Sachsen, 12.09.2024 - 3 A 271/22
Geeignetheit einer angebotenen Familienhilfe; Beurteilungsspielraum; Anspruch auf ...
- VG Karlsruhe, 19.12.2023 - 8 K 4487/22
Gewährung von Jugendhilfe; Zuständigkeitswechsel während des laufenden Bezugs; ...
- BVerwG, 25.04.2024 - 5 C 3.23
Örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bei vollständigem Verlust des ...
- VG Würzburg, 23.06.2026 - W 3 E 26.1034
Einstweilige Anordnung, Kinder- und Jugendhilfe, Hilfe zur Erziehung, ...
- VG Hannover, 22.08.2017 - 3 A 5588/15
Beendigung einer Leistung; Beginn der Leistung; Einheitlichkeit einer Leistung; ...
- VG Bayreuth, 28.08.2024 - B 8 K 21.648
Zuständigkeitswechsel des Jugendhilfeträgers mit Übergang der Personensorge, ...
Querverweise
Auf § 86c SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87c (Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58)
- Kostenerstattung
- § 89c (Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung)