Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
Erster Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit (§ 85) |
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
1. | die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch, | |
2. | die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige, | |
3. | die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten, | |
4. | die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe, | |
5. | die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen, | |
6. | die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a), | |
7. | die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung, | |
8. | die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe, | |
9. | die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt, | |
10. | die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54). |
(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.
(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.
(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
Rechtsprechung zu § 85 SGB VIII
233 Entscheidungen zu § 85 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2022 - 12 S 824/20
Keine Erstattung von Beitragsanteilen zur Alterssicherung, die für Zuzahlungen ...
- BVerwG, 31.05.2018 - 5 C 1.17
Anschlussrevision; Antragstellung; Aufenthalt; Aufenthalt im Ausland; Aufenthalt ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 20.01.2016 - 4 LB 14/13
Abgrenzung zwischen Leistungen der Jugendhilfe im Inland zu denen im Ausland
- VG Hannover, 22.07.2011 - 3 A 3879/08
Hilfe zur Erziehung für Deutsche im Ausland bei tatsächlicher Erbringung im ...
- OVG Niedersachsen, 20.01.2016 - 4 LB 14/13
- BGH, 15.07.2015 - XII ZB 30/15
Vormundsbestellungsverfahren für einen minderjährigen, ausländischen Flüchtling: ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.11.2022 - 12 S 2224/22
Kein Kapazitätsvorbehalt bei Anspruch auf Betreuungsplatz in ...
- BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16
Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur ...
- BGH, 20.11.2013 - XII ZB 576/12
Personensorgeverfahren in Berlin: Vormundschaft über minderjährigen unbegleiteten ...
- VG Gera, 13.01.2023 - 6 E 1524/22
Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer auf kreisfreie Städte und ...
- VG Aachen, 31.08.2021 - 2 K 2791/20
Auslandsfall; Der kleine Jasper; U3 Platz; Kapazitätserschöpfung
Querverweise
Auf § 85 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
- § 79a (Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe)