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Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VIII (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VIII
__paste_bez__ __paste_norm__ Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 9b
Aufarbeitung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe haben Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht in die sie als Minderjährige betreffenden Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten zu gestatten und Auskunft zu den betreffenden Akten zu erteilen.

(2) In Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1. Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten nach Vollendung des 30. Lebensjahres der Person nach Absatz 1 70 Jahre lang aufzubewahren sind,
2. Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht gestattetet wird in die betreffenden Akten sowie
3. Fachkräfte Auskunft erteilen zu den betreffenden Akten.

(3) 1Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Person nach Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Bezug einer Leistung nach diesem Buch, mit der Durchführung von Maßnahmen nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt oder nach der Jugendhilfeverordnung der Deutschen Demokratischen Republik bestehen. 2Die nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden entwickeln unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung, ob ein berechtigtes Interesse nach Satz 1 vorliegt.

(4) § 25 Absatz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vom 03.04.2025 (BGBl. I Nr. 107), in Kraft getreten am 01.07.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen03.04.2025BGBl. I Nr. 107

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