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Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VIII (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VIII
__paste_bez__ __paste_norm__ Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 4
Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe

(1) 1Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. 2Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1444), in Kraft getreten am 10.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.06.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)03.06.2021BGBl. I S. 1444

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