Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
(1) 1Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. 2Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) 1Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. 2Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.
Rechtsprechung zu § 5 SGB VIII
490 Entscheidungen zu § 5 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG München, 08.12.2020 - M 18 E 20.4847
Jugendhilfe - Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtung
- OVG Niedersachsen, 03.09.2020 - 10 ME 174/20
Auswahlkriterien bei der Vergabe von Kita-Plätzen
- VG Würzburg, 13.01.2009 - W 1 K 08.1820
Wunsch- und Wahlrecht; Mitfinanzierung des auswärtigen Kindergartenplatzes; ...
- OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17
Rechtsschutzbedürfnis; Kindertageseinrichtung; Selbstbeschaffung; Bedarf
- VG Berlin, 07.07.2017 - 18 K 243.17
Kita-Gutschein: Keine Befristung wegen Umzugs nach Brandenburg
- VG Hannover, 23.09.2019 - 3 B 3832/19
Verschaffung eines bedarfsgerechten Tagesbetreuungsplatzes; - Antrag nach § 123 ...
- VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 146/15
Geeignetheit einer angebotenen Familienhilfe und unverhältnismäßige Mehrkosten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2020 - 12 B 1191/20
- VG Düsseldorf, 05.07.2016 - 19 K 7683/14
Anspruch eines Beamten auf Bewilligung von Kindertagespflege bei einer bestimmten ...
- VG Hannover, 17.07.2020 - 3 B 2818/20
Anspruch auf Zuweisung von Integrationsplätzen in einer be-stimmten ...