Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81) |
| Dritter Abschnitt - Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung (§§ 78a - 78g) |
(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
| 1. | Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3), | ||
| 2. | Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19), | ||
| 3. | Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2), | ||
| 4. | Hilfe zur Erziehung | ||
| a) | in einer Tagesgruppe (§ 32), | ||
| b) | in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie | ||
| c) | in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt, | ||
| d) | in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27), | ||
| 5. | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in | ||
| a) | anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2), | ||
| b) | Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 4), | ||
| 6. | Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie | ||
| 7. | Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. | ||
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a) gelten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 78a SGB VIII
144 Entscheidungen zu § 78a SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Köln, 18.09.2026 - 25 L 1693/26
- BGH, 18.02.2021 - III ZR 175/19
Auskunftsansprüche zwischen Trägern der Jugendhilfe
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 05.12.2019 - 32 U 2067/19
Kein Auskunftsanspruch des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe gegen einen ...
- OLG München, 05.12.2019 - 32 U 2067/19
- VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357
Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung
Zum selben Verfahren:
- VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408
Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung
- VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2018 - 12 A 1434/16
Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach dem Konzept ...
Zum selben Verfahren:
- VG Münster, 17.05.2016 - 6 K 975/15
Bewilligung der Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern vor Aufnahme des ...
- VG Münster, 17.05.2016 - 6 K 975/15
- VG Potsdam, 25.08.2020 - 7 K 2354/18
- VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3190
Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331
Schiedsbeschluss in der Kinder- und Jugendhilfe
- VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331
Querverweise
Auf § 78a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Wunsch- und Wahlrecht)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 37c (Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 77 (Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen)