Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
| Erster Abschnitt - Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42 - 42f) |
(1) 1Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. 2Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist. 3§ 42 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend.
(2) 1Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen einzuschätzen,
2Auf der Grundlage des Ergebnisses der Einschätzung nach Satz 1 entscheidet das Jugendamt über die Anmeldung des Kindes oder des Jugendlichen zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung.
(3) 1Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. 2Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. 3§ 55 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
(3a) Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass für die in Absatz 1 genannten Kinder oder Jugendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität bestehen.
(4) 1Das Jugendamt hat der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständigen Stelle die vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme zur Erfüllung der in § 42b genannten Aufgaben mitzuteilen. 2Zu diesem Zweck sind auch die Ergebnisse der Einschätzung nach Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. 3Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat gegenüber dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen das Kind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzumelden oder den Ausschluss der Verteilung anzuzeigen.
(5) 1Soll das Kind oder der Jugendliche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens untergebracht werden, so umfasst die vorläufige Inobhutnahme auch die Pflicht,
| 1. | die Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine insofern geeignete Person an das für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige Jugendamt sicherzustellen sowie | |
| 2. | dem für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Jugendamt unverzüglich die personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 42 erforderlich sind. |
2Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland auf, hat das Jugendamt auf eine Zusammenführung des Kindes oder des Jugendlichen mit dieser Person hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. 3Das Kind oder der Jugendliche ist an der Übergabe und an der Entscheidung über die Familienzusammenführung angemessen zu beteiligen.
(6) Die vorläufige Inobhutnahme endet mit der Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde nach § 88a Absatz 2 Satz 1 zuständige Jugendamt oder mit der Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 über den Ausschluss des Verteilungsverfahrens nach § 42b Absatz 4.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 09.08.2019 | Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz) | 04.08.2019 | |
| 22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
| 01.11.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher | 28.10.2015 |
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Rechtsprechung zu § 42a SGB VIII
212 Entscheidungen zu § 42a SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 15.09.2026 - 2 B 192/26
Beendigung vorläufige Inobhutnahme - legal representative; Lichtbilder; ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2024 - 12 S 253/22
Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen für unbegleiteten minderjährigen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 22.12.2021 - 7 K 6370/20
Jugendhilfe für unbegleiteten minderjährigen Immigranten; verfristete Bestimmung ...
- VG Stuttgart, 22.12.2021 - 7 K 6370/20
- LSG Sachsen, 15.07.2026 - L 10 AS 180/24
- VGH Baden-Württemberg, 09.04.2024 - 12 S 77/24
Bestellung eines Vertreters für unbegleitetem minderjährigen Ausländer
- OVG Bremen, 15.04.2024 - 2 B 330/23
Unbegleitete minderjährige Ausländer; Altersfeststellung; Handlungsfähigkeit; ...
- VG Bremen, 20.08.2026 - 3 V 2379/26
§ 80 Abs. 5 VwGO, Androhung unmittelbaren Zwangs im Verteilungsverfahren nach § ...
- VGH Bayern, 08.04.2025 - 12 BV 25.39
Keine Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII bei nachträglichem Unbegleitetwerden
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 20.11.2024 - AN 6 K 22.02669
Kein Erstattungsanspruch bei Jugendhilfe für unbegleitet gewordenen ...
- VG Ansbach, 20.11.2024 - AN 6 K 22.02669
- VG Karlsruhe, 27.09.2023 - 8 K 3170/23
Vorläufiger Rechtsschutz eines minderjährigen Ausländers betreffend jugendamtlich ...
Querverweise
Auf § 42a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Schutz von Sozialdaten
- § 62 (Datenerhebung)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 76 (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben)
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a (Anwendungsbereich)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
- § 88a (Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 106 (Einschränkung eines Grundrechts)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 19a (Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche)