Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
Erster Abschnitt - Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42 - 42f) |
(1) 1Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. 2§ 8 Absatz 1 und § 42 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. 2Ist eine ärztliche Untersuchung durchzuführen, ist die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. 3Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene Person zusätzlich über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. 4Die §§ 60, 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung. 2Landesrecht kann bestimmen, dass gegen diese Entscheidung Klage ohne Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden kann.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher | 28.10.2015 |
Rechtsprechung zu § 42f SGB VIII
120 Entscheidungen zu § 42f SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 27.11.2023 - W 3 S 23.1230
Kinder- und Jugendhilfe, Inobhutnahme einer ausländischen unbegleiteten Person, ...
- VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546
Kinder- und Jugendhilfe, Inobhutnahme einer ausländischen unbegleiteten Person, ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.01.2024 - 6 B 11162/23
Jugendhilferecht
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2023 - 6 S 50.23
- OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21
Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen ...
- BVerwG, 20.09.2017 - 5 B 15.17
Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung im Rahmen der vorläufigen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 11.17
Altersbestimmung; Erledigung der Hauptsache; Feststellungsinteresse; ...
- VGH Bayern, 05.04.2017 - 12 BV 17.185
Feststellung der Minderjährigkeit bedarf einer qualifizierten Inaugenscheinnahme
- VG München, 07.12.2016 - M 18 K 16.4361
Vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings
- BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 11.17
- VG Würzburg, 22.11.2023 - W 3 E 23.1366
Kinder- und Jugendhilfe, Vorläufige Inobhutnahme, Einstweiliger Rechtsschutz, ...
Querverweise
Auf § 42f SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 62 (Datenerhebung)