Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67)   
   Dritter Titel - Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 - 67)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/62.html
§ 62 SGB I (https://dejure.org/gesetze/SGB_I/62.html)
§ 62 SGB I
§ 62 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (https://dejure.org/gesetze/SGB_I/62.html)
§ 62 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
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Textdarstellung

  

§ 62
Untersuchungen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Rechtsprechung zu § 62 SGB I

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Querverweise

Auf § 62 SGB I verweisen folgende Vorschriften:

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