Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
| Dritter Titel - Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 - 67) |
(1) 1Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in angemessenem Umfang erhalten. 2Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.
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Rechtsprechung zu § 65a SGB I
116 Entscheidungen zu § 65a SGB I in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2019 - L 6 U 4156/18
Verdienstausfall auf Grund einer Maßnahme der Heilbehandlung - ...
- SG Gießen, 09.11.2016 - S 25 AS 609/14
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- SG Münster, 07.04.2026 - S 14 R 202/26
- SG Magdeburg, 02.09.2021 - S 7 AS 940/17
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung - Kosten für ...
- LSG Bayern, 14.05.2018 - L 11 AS 336/18
Berufungszulassung hinsichtlich der Erstattung von Reisekosten zur Abgabe der ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2018 - L 3 U 84/16
Erstattung von Parkkosten während der Durchführung einer Heilbehandlung; Keine ...
- SG Dresden, 24.05.2019 - S 35 R 1664/17
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2024 - L 12 AS 1422/22 Corona
Berücksichtigung einer gewährten Corona-Hilfezahlung i.H.v. 9.000 EUR im Rahmen ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2025 - L 6 AS 613/24
Anlage MEB; Ärztliche Bescheinigung; Ärztliches Attest; Aufwendungsersatz; ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 65a SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 41a (Vorläufige Entscheidung)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherungsfall
- § 9 (Berufskrankheit)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 42f (Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
- § 119 (Übergang von Beitragsansprüchen)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Verfahrensbestimmungen
- § 44a (Vorläufige Entscheidung)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- § 22 (Wohngeldantrag)