Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67)   
   Dritter Titel - Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 - 67)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/SGB_I/65a.html
§ 65a SGB I (https://dejure.org/gesetze/SGB_I/65a.html)
§ 65a SGB I
§ 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (https://dejure.org/gesetze/SGB_I/65a.html)
§ 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
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§ 65a
Aufwendungsersatz

(1) 1Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in angemessenem Umfang erhalten. 2Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.

Rechtsprechung zu § 65a SGB I

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