Wohngeldgesetz
Teil 4 - Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes (§§ 22 - 31) |
(1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet.
(2) Im Fall des § 3 Abs. 3 wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.
(3) 1Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder stirbt sie, kann der Antrag nach § 27 Abs. 1 auch von einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, das die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt. 2§ 3 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2.
(5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.
bescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs § 29Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung § 30Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall § 30aBagatellgrenze bei Rückforderungen § 31Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
Rechtsprechung zu § 22 WoGG
30 Entscheidungen zu § 22 WoGG in unserer Datenbank:
- VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17
Wohngeldanspruch; Verkürzung des Bewilligungszeitraums; Tilgung eines Darlehens; ...
- VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 2411/17
Bewilligung von Wohngeld, Haushaltsmitglied; Verantwortungs- und ...
- VG München, 08.11.2018 - M 22 K 16.3198
Bewilligung von Wohngeld bei mit nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietverträgen
- VGH Hessen, 17.12.2018 - 10 A 2474/17
Berücksichtigung von freiwilligen Leistungen als Einkommen im Wohngeldrecht
- VG Hannover, 04.02.2019 - 4 A 3205/18
Wohngeldrecht
- OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 96/14
Einkommensprognoseentscheidung bei der Bewilligung von Wohngeld
- VG Ansbach, 15.07.2010 - AN 14 K 10.00133
Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert zwar einen Antrag, aber der ...
- BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 169/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung von Verfahrensvorschriften - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2011 - L 18 AS 2132/10
Vorläufige Bewilligung; Erstattungsforderung; Kosten der Unterkunft
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2011 - L 18 AS 2132/10
- VG Berlin, 18.01.2022 - 21 K 572.20
Querverweise
Auf § 22 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- § 23 (Auskunftspflicht)
- Überleitungsvorschriften
- § 42a (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes)
§ 42b (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes)
§ 42c (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung)
§ 42d (Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes)
§ 44 (Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes)