Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
Dritter Abschnitt - Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte (§§ 115 - 119) |
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 |
Rechtsprechung zu § 115 SGB X
755 Entscheidungen zu § 115 SGB X in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 Sa 29/16
Haftung des Arbeitgebers nach § 266 a Abs. 3 StGB , wenn der auf die ...
- ArbG Würzburg, 22.02.2010 - 6 Ca 1084/09
Kongruenz für einen Anspruchsübergang gem. § 115 SGB X
- LSG Hessen, 14.03.2014 - L 9 AS 90/11
Zum selben Verfahren:
- SG Darmstadt, 07.02.2011 - S 20 AS 258/08
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Übergang von Ansprüchen - Abfindungsanspruch ...
- SG Darmstadt, 07.02.2011 - S 20 AS 258/08
- BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 61/11
Umfang des Forderungsübergangs bei Leistungen nach dem SGB II
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 30.03.2010 - 14 Ca 124/08
- LAG Hamburg, 08.12.2010 - 5 Sa 54/10
Arbeitsentgeltanspruch - Umfang des Forderungsübergangs nach § 115 SGB 10 bei ...
- LAG Düsseldorf, 16.07.2013 - 16 Sa 381/13
Keine Geltendmachung von Schadensersatz nach Anspruchsübergang nach § 115 SGB X - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 29.04.2015 - 5 AZR 756/13
Annahmeverzug - Gründungszuschuss - Anspruchsübergang
- BAG, 29.04.2015 - 5 AZR 756/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2019 - L 18 AL 109/17
Arbeitslosengeld; Gleichwohlgewährung; Erstattung; Umdeutung; ...
Querverweise
Auf § 115 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Verpflichtungen Anderer
- § 33 (Übergang von Ansprüchen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Verbleib in Beschäftigung
- Kurzarbeitergeld
- Regelvoraussetzungen
- § 100 (Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 72 (Einkommensanrechnung)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Einkommen und Vermögen
- § 141 (Übergang von Ansprüchen)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Verpflichtungen anderer
- § 93 (Übergang von Ansprüchen)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- § 22 (Wohngeldantrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 115 SGB X:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)