Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
Erster Abschnitt - Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42 - 42f) |
(1) 1Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel als Grundlage für die Benennung des zur Aufnahme verpflichteten Landes nach § 42b Absatz 1 festlegen. 2Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend den Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel), und nach dem Ausgleich für den Bestand der Anzahl unbegleiteter ausländischer Minderjähriger, denen am 1. November 2015 in den einzelnen Ländern Jugendhilfe gewährt wird. 3Ein Land kann seiner Aufnahmepflicht eine höhere Quote als die Aufnahmequote nach Satz 1 oder 2 zugrunde legen; dies ist gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzuzeigen.
(2) 1Ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens ausgeschlossen, wird die Anzahl der im Land verbleibenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf die Aufnahmequote nach Absatz 1 angerechnet. 2Gleiches gilt, wenn der örtliche Träger eines anderen Landes die Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen von dem nach § 88a Absatz 2 zuständigen örtlichen Träger übernimmt.
(3) Bis zum 1. Mai 2017 wird die Aufnahmepflicht durch einen Abgleich der aktuellen Anzahl unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in den Ländern mit der Aufnahmequote nach Absatz 1 werktäglich ermittelt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher | 28.10.2015 |
Rechtsprechung zu § 42c SGB VIII
10 Entscheidungen zu § 42c SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 18.12.2018 - 1 B 148/18
Inobhutnahme; Verteilung; vorläufige Inobhutnahme; Ausländerrecht Umverteilung ...
- OVG Sachsen, 19.12.2019 - 3 A 719/18
Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling; Inobhutnahme; Verteilungsverfahren; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 11 S 45.19
Unbegleitet eingereister Minderjähriger; Absicht des Verbleibs bei im ...
- OLG Karlsruhe, 22.12.2016 - 5 WF 191/16
Vormundschaftssache: Bestimmung des für die Amtsvormundschaft örtlich zuständigen ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19
Einstweilige Anordnung; Duldung; unerlaubt eingereister Ausländer; Verteilung; ...
- BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 11.17
Altersbestimmung; Erledigung der Hauptsache; Feststellungsinteresse; ...
- VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21
Erstattung von Kosten für die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen ...
- VG Bremen, 18.06.2018 - 2 V 73/18
Unbegleitete Minderjährige, Asylantrag, Unwirksamkeit, Inobhutnahme, Duldung, ...
- VG Köln, 06.05.2020 - 26 K 9744/17
- VG Köln, 17.04.2019 - 26 K 12186/16
Querverweise
Auf § 42c SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Schutz von Sozialdaten
- § 62 (Datenerhebung)