Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

   Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h)   
   Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit (§§ 86 - 88a)   
   Vierter Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche (§ 88a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SGB VIII (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SGB VIII
__paste_bez____paste_norm__ Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 88a
Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

(1) Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes regelt.

(2) 1Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42) richtet sich nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Absatz 3 Satz 1 der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle. 2Ist die Verteilung nach § 42b Absatz 4 ausgeschlossen, so bleibt die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bestehen. 3Ein anderer Träger kann aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen Träger übernehmen.

(3) 1Für Leistungen an unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. 2Geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach Absatz 2 begründete Zuständigkeit bestehen, soweit Landesrecht nichts anderes regelt.

(4) Die örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft oder Pflegschaft, die für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, richtet sich während

1. der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a) nach Absatz 1,
2. der Inobhutnahme (§ 42) nach Absatz 2 und
3. der Leistungsgewährung nach Absatz 3.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802), in Kraft getreten am 01.11.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher28.10.2015BGBl. I S. 1802
§ 88aÖrtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

Rechtsprechung zu § 88a SGB VIII

52 Entscheidungen zu § 88a SGB VIII in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 52 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 88a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:

    Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) 
      Andere Aufgaben der Jugendhilfe
        Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
          § 42a (Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise)
          § 42c (Aufnahmequote)
     
      Zuständigkeit, Kostenerstattung
        Örtliche Zuständigkeit
          Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
            § 87 (Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht