Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
| Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit (§§ 86 - 88a) |
| Vierter Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche (§ 88a) |
§ 88a
Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
(1) Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes regelt.
(2) 1Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42) richtet sich nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Absatz 3 Satz 1 der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle. 2Ist die Verteilung nach § 42b Absatz 4 ausgeschlossen, so bleibt die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bestehen. 3Ein anderer Träger kann aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen Träger übernehmen.
(3) 1Für Leistungen an unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. 2Geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach Absatz 2 begründete Zuständigkeit bestehen, soweit Landesrecht nichts anderes regelt.
(4) Die örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft oder Pflegschaft, die für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, richtet sich während
| 1. | der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a) nach Absatz 1, | |
| 2. | der Inobhutnahme (§ 42) nach Absatz 2 und | |
| 3. | der Leistungsgewährung nach Absatz 3. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher | 28.10.2015 |
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Rechtsprechung zu § 88a SGB VIII
74 Entscheidungen zu § 88a SGB VIII in unserer Datenbank:
- BVerwG, 27.01.2026 - 5 C 3.24
Keine Kostenerstattung unter örtlichen Jugendhilfeträgern im Fall der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21
Erstattung von Kosten für die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen ...
- VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2024 - 12 S 253/22
Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen für unbegleiteten minderjährigen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 22.12.2021 - 7 K 6370/20
Jugendhilfe für unbegleiteten minderjährigen Immigranten; verfristete Bestimmung ...
- VG Stuttgart, 22.12.2021 - 7 K 6370/20
- VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21
Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer; ausländerrechtliche ...
- LSG Sachsen, 15.07.2026 - L 10 AS 180/24
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2025 - 12 A 2334/22
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.09.2021 - XII ZB 231/21
Zuständigkeit des richtigen Jugendamts zum Amtsvormund der beiden als ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 09.04.2021 - 16 WF 15/21
Keine Bindung an die örtliche Zuständigkeit bei Auswahl eines Amtsvormunds
- OLG München, 09.04.2021 - 16 WF 15/21
Querverweise
Auf § 88a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87 (Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen)