Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
Erster Abschnitt - Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42 - 42f) |
(1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigen.
(2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die Aufnahmequote
1. | bis zum 1. Dezember 2015 um zwei Drittel sowie | |
2. | bis zum 1. Januar 2016 um ein Drittel. |
(3) 1Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Ausschlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um einen Monat verlängert werden, wenn die zuständige Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigt, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann. 2In diesem Fall hat das Jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.
(4) 1Ab dem 1. August 2016 ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. 2Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.
(5) 1Die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, ist ausgeschlossen. 2Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher | 28.10.2015 |
Rechtsprechung zu § 42d SGB VIII
22 Entscheidungen zu § 42d SGB VIII in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 17.12.2018 - 12 ZB 18.2462
Ausschlussfrist für Kostenerstattungsansprüche
- VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 1463/17
Jugendhilferecht
- VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1434/17
Jugendhilfe
- VG München, 04.11.2020 - M 18 K 20.968
Kostenerstattung für Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings
- VGH Bayern, 25.09.2019 - 12 ZB 19.1325
Kostenerstattungsanspruch bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
Zum selben Verfahren:
- VG Würzburg, 04.04.2019 - W 3 K 17.1282
Erstattung der Kosten für minderjährigen unbegleiteten Flüchtling
- VG Würzburg, 04.04.2019 - W 3 K 17.1282
- VG Mainz, 22.02.2018 - 1 K 862/17
Erstattung von im Rahmen der Jugendhilfe aufgewendeten Arztkosten
- VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 849/17
Jugendhilfe
- VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 1407/19
Kostenerstattung unter Leistungsträgern; Jugendhilfemaßnahmen für einen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 17.04.2019 - 7 K 9080/16
Erstattung von Jugendhilfekosten für einen unbegleiteten minderjährigen ...
- VG Stuttgart, 17.04.2019 - 7 K 9080/16
Querverweise
Auf § 42d SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 62 (Datenerhebung)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 19a (Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche)