Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   5. Abschnitt - Sonstige Vorschriften (§§ 18 - 28)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LKJHG (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LKJHG
__paste_bez____paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 19a
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

(1) Das Landesjugendamt hat als zuständige Stelle nach § 42b Absatz 3 SGB VIII insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Entgegennahme der Mitteilungen der Jugendämter und Anmeldung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen zur Verteilung beziehungsweise Anzeige des Ausschlusses der Verteilung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Bundesverwaltungsamt nach § 42 a Absatz 4 SGB VIII,
2. Entgegennahme der Benennung durch das Bundesverwaltungsamt nach § 42b Absatz 1 Satz 1 SGB VIII,
3. Zuweisung an die Jugendämter nach § 42b Absatz 3 Satz 1 SGB VIII,
4. Entgegennahme der werktäglichen Mitteilungen der Jugendämter und werktägliche Meldungen an das Bundesverwaltungsamt nach § 42b Absatz 6 SGB VIII,
5. Anzeige gegenüber dem Bundesverwaltungsamt nach § 42d Absatz 3 Satz 1 SGB VIII,
6. Mitwirkung an dem Bericht der Bundesregierung nach § 42e SGB VIII,
7. Mitwirkung an der Evaluation nach Artikel 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher.

(2) 1Die Aufgaben nach Absatz 1 werden vom Landesjugendamt als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrgenommen. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(3) 1Maßstab für die Zuweisung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen nach § 42b Absatz 3 Satz 1 SGB VIII sind die Bevölkerungsanteile der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Landesamtes zum 31. Dezember des Vorvorjahres. 2Dabei ist die Anzahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Obhut genommen worden waren oder Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben, zu berücksichtigen. 3Die Aufnahmepflicht der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird durch einen Abgleich der aktuellen Anzahl der betreuten unbegleiteten ausländischen Minderjähriger mit der Aufnahmequote nach Satz 1 laufend ermittelt. 4Maßgeblich für die Zuweisung sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe unbegleiteter ausländischer Minderjähriger.

(4) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, vom Landesjugendamt zugewiesene ausländische Kinder und Jugendliche zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII aufzunehmen. 2Gegen die Zuweisungsentscheidung des Landesjugendamts nach Absatz 1 Nummer 3 ist kein Widerspruch zulässig. 3Die Klage gegen Zuweisungsentscheidungen des Landesjugendamts nach Absatz 1 Nummer 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) 1Der Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 wird dem Landesjugendamt vom Land erstattet. 2Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kommunalverband für Jugend und Soziales und dem Sozialministerium.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg und der Verordnung des Integrationsministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1234), in Kraft getreten am 01.11.2015.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht