Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
5. Abschnitt - Sonstige Vorschriften (§§ 18 - 28) |
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__paste_bez____paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die Kasse des örtlichen Trägers besorgt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für die Amtsvormundschaften und -pflegschaften. 2Sie muss sicherstellen, dass das Vermögen des einzelnen Mündels jederzeit festgestellt werden kann.
(2) Die Verwaltung der Mündelvermögen ist unbeschadet einer Eigenprüfung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Aufsichtsprüfung der Gemeinden zu prüfen.
§ 18Zuständige Behörde
§ 19Heimaufsicht
§ 19aUnbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
§ 20Bereitstellung von Einrichtungen
§ 21Betreuungskräfte
§ 22Informationsrecht
§ 23Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen
§ 24Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts
§ 25Verwaltung des Mündelvermögens
§ 26Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei
§ 27Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend
§ 28Zuschüsse für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken
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