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Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   5. Abschnitt - Sonstige Vorschriften (§§ 18 - 28)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LKJHG (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LKJHG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
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§ 21
Betreuungskräfte

(1) 1Geeignet zur Betreuung Minderjähriger in erlaubnispflichtigen Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) sind pädagogische und therapeutische Fachkräfte, die über eine einschlägige staatlich anerkannte oder eine gleichwertige Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie ungeeignet erscheinen lassen. 2Andere Personen kann das Landesjugendamt im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) 1Betreuungskräfte der Jugendhilfe sollen mit geschlechtsdifferenzierenden Inhalten, Methoden und Arbeitsformen vertraut sein. 2Entsprechende Fortbildung und Praxisberatung sollen angeboten werden.

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Rechtsprechung zu § 21 LKJHG

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