Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
| 5. Abschnitt - Sonstige Vorschriften (§§ 18 - 28) |
(1) Das Landesjugendamt kann verlangen, dass ihm der Träger der Einrichtung alle Umstände mitteilt, die seine Beauftragten bei der örtlichen Prüfung (§ 46 SGB VIII) in Erfahrung bringen können.
(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann sich insbesondere auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einrichtung beziehen, soweit sie für das Wohl der betreuten Kinder oder Jugendlichen von Bedeutung sind oder sein können.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 22 LKJHG
2 Entscheidungen zu § 22 LKJHG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 08.07.2015 - 2 VAs 6/15
Eingestelltes Ermittlungsverfahren gegen den Betreiber einer ...
- VG Stuttgart, 18.04.2008 - 9 K 3804/07
Förderung eines Waldkindergartens