Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
Dritter Abschnitt - Kostenerstattung (§§ 89 - 89h) |
(1) 1Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
1. | innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und | |
2. | sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. |
2Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. 3Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher | 28.10.2015 | |
01.11.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher | 28.10.2015 |
verpflichtung § 89dKostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise § 89eSchutz der Einrichtungsorte § 89fUmfang der Kostenerstattung § 89gLandesrechts-
vorbehalt § 89hÜbergangsvorschrift
Rechtsprechung zu § 89d SGB VIII
163 Entscheidungen zu § 89d SGB VIII in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2024 - 12 S 253/22
Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen für unbegleiteten minderjährigen ...
- VGH Bayern, 22.06.2022 - 12 BV 20.1934
Kostenerstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers nach dem Aufnahmegesetz
- VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1434/17
Jugendhilfe
- VG München, 04.11.2020 - M 18 K 20.968
Kostenerstattung für Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings
- VG Stuttgart, 22.12.2021 - 7 K 6370/20
Jugendhilfe für unbegleiteten minderjährigen Immigranten; verfristete Bestimmung ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 1407/19
Kostenerstattung unter Leistungsträgern; Jugendhilfemaßnahmen für einen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 17.04.2019 - 7 K 9080/16
Erstattung von Jugendhilfekosten für einen unbegleiteten minderjährigen ...
- VG Stuttgart, 17.04.2019 - 7 K 9080/16
- VG Stuttgart, 20.12.2021 - 7 K 6259/20
Kostentragung bzw. Kostenerstattung für eine Inobhutnahme
- VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 849/17
Jugendhilfe; Erstattungsstreitigkeit; Kosten einer aktiven Rückführung eines ...
- VG Mainz, 24.11.2023 - 1 K 723/22
Erstattung der Kosten eines örtlichen Jugendhilfeträgers für eine Inobhutnahme ...
Querverweise
Auf § 89d SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 42d (Übergangsregelung)