Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
| Dritter Abschnitt - Kostenerstattung (§§ 89 - 89h) |
(1) 1Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
| 1. | innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und | |
| 2. | sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. |
2Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. 3Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2017 | Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher | 28.10.2015 | |
| 01.11.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher | 28.10.2015 |
verpflichtung § 89dKostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise § 89eSchutz der Einrichtungsorte § 89fUmfang der Kostenerstattung § 89gLandesrechts-
vorbehalt § 89hÜbergangsvorschrift
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Rechtsprechung zu § 89d SGB VIII
176 Entscheidungen zu § 89d SGB VIII in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2024 - 12 S 253/22
Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen für unbegleiteten minderjährigen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 22.12.2021 - 7 K 6370/20
Jugendhilfe für unbegleiteten minderjährigen Immigranten; verfristete Bestimmung ...
- VG Stuttgart, 22.12.2021 - 7 K 6370/20
- VGH Bayern, 22.06.2022 - 12 BV 20.1934
Kostenerstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers nach dem Aufnahmegesetz
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 25.06.2020 - AN 6 K 18.00396
Kostenerstattung für Jugendhilfeleistung bei unbegleiteter Einreise
- VG Ansbach, 25.06.2020 - AN 6 K 18.00396
- VG München, 04.11.2020 - M 18 K 20.968
Kostenerstattung für Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings
- VGH Bayern, 08.04.2025 - 12 BV 25.39
Keine Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII bei nachträglichem Unbegleitetwerden
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 20.11.2024 - AN 6 K 22.02669
Kein Erstattungsanspruch bei Jugendhilfe für unbegleitet gewordenen ...
- VG Ansbach, 20.11.2024 - AN 6 K 22.02669
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2025 - 12 A 2334/22
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 BV 20.2080
Einreise eines minderjährigen Flüchtlings mit einem volljährigen Verwandten - ...
Querverweise
Auf § 89d SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 42d (Übergangsregelung)