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Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

   Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h)   
   Dritter Abschnitt - Kostenerstattung (§§ 89 - 89h)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VIII (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VIII
__paste_bez__ __paste_norm__ Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 89c
Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung

(1) 1Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. 2Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

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Rechtsprechung zu § 89c SGB VIII

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Querverweise

Auf § 89c SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:

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