Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
Dritter Abschnitt - Kostenerstattung (§§ 89 - 89h) |
(1) 1Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3 richtet.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.
verpflichtung § 89dKostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise § 89eSchutz der Einrichtungsorte § 89fUmfang der Kostenerstattung § 89gLandesrechts-
vorbehalt § 89hÜbergangsvorschrift
Rechtsprechung zu § 89e SGB VIII
240 Entscheidungen zu § 89e SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 12 A 1586/21
Erstattung der aufgewendeten Kosten für ein Kind als Hilfeempfänger aus Mitteln ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Hamburg, 12.04.2023 - 4 Bf 139/22
Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit des ...
- BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09
Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.12.2009 - 5 B 8.09
- VG Ansbach, 13.12.2007 - AN 14 K 06.04115
- VGH Bayern, 26.11.2008 - 12 BV 08.675
Kostenerstattung nach § 89e SGB 8
- VGH Bayern, 02.12.2019 - 12 BV 19.1737
Kein Wechsel des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers bei einem einheitlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 7.20
Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § ...
- BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 7.20
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2014 - 4 L 135/14
Kostenerstattung nach SGB 8 § 89e Abs 1 S 1
Querverweise
Auf § 89e SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Kostenerstattung
- § 89d (Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise)
Redaktionelle Querverweise zu § 89e SGB VIII:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Organisation
- Anwendungsbereich und Aufgabe
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich)