Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
Fünfter Abschnitt - Beurkundung, vollstreckbare Urkunden (§§ 59 - 60) |
1Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 2Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, dass der Beamte oder Angestellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. | 1Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestätigungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung werden von den Beamten oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen ist. 2Das Gleiche gilt für die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung nach § 790 der Zivilprozessordnung. | |
2. | Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder die Zulässigkeit der Bezifferung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen, über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der Zivilprozessordnung entscheidet das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 |
Rechtsprechung zu § 60 SGB VIII
95 Entscheidungen zu § 60 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 14.04.2020 - 13 UF 128/17
Verwirkung des Anspruchs auf Kindesunterhalt
- KG, 16.03.2011 - 19 WF 22/11
Nach § 60 SGB VIII errichtete Jugendamtsurkunden sind anderweitige Regelung ...
- BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 54/20
Zustellungswille des Gerichts bei Zustellung eines Schriftsatzes mit mehreren ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 31.01.2024 - L 2 AS 416/21
Sozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...
- OLG Frankfurt, 03.08.2020 - 8 UF 165/19
Keine Verwirkung des Unterhalts für volljähriges Kind bei Kontaktverweigerung
- OLG Rostock, 10.11.2016 - 10 UF 56/16
Zwangsvollstreckung von Kindesunterhalt aus einer Jugendamtsurkunde: ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.04.2018 - L 11 AS 1373/14
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Aufwendungen ...
- OLG Brandenburg, 26.05.2015 - 10 WF 43/15
Verfahrenskostenhilfe für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen eine ...
- BSG, 20.02.2020 - B 14 AS 52/18 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rückwirkung des Leistungsantrags auf den ...
- OLG Köln, 31.03.2015 - 26 WF 7/15
Anspruch unterhaltsberechtigter Kinder auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde
Querverweise
Auf § 60 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)