Zivilprozessordnung

   Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120)   
   Abschnitt 4 - Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (§§ 1079 - 1086)   
   Titel 1 - Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel (§§ 1079 - 1081)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1079
Zuständigkeit

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
2. Artikel 6 Abs. 2 und 3

der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

Hinweis der Redaktion:

Wortlaut der Neubekanntmachung der Zivilprozeßordnung vom 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202): "Ausstelung" statt "Ausstellung".

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08.07.2014 (BGBl. I S. 890), in Kraft getreten am 10.01.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.01.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften08.07.2014BGBl. I S. 890
21.10.2005Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)18.08.2005BGBl. I S. 2477

Rechtsprechung zu § 1079 ZPO

7 Entscheidungen zu § 1079 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1079 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)

Redaktionelle Querverweise zu § 1079 ZPO:

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