Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO

   Kapitel II - Der Europäische Vollstreckungstitel (Art. 5 - 11)   
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Textdarstellung

  

Art. 9
Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel

(1) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellt.

(2) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird in der Sprache ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist.

Rechtsprechung zu Art. 9 EuVTVO

8 Entscheidungen zu Art. 9 EuVTVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 9 EuVTVO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
          Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
            § 1079 (Zuständigkeit)
            § 1080 (Entscheidung)
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