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Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

   Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81)   
   Zweiter Abschnitt - Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 73 - 78)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VIII (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VIII
__paste_bez__ __paste_norm__ Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
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§ 76
Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a und 53a beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts04.05.2021BGBl. I S. 882
01.11.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher28.10.2015BGBl. I S. 1802
16.12.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz)10.12.2008BGBl. I S. 2403

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