Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81) |
| Zweiter Abschnitt - Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 73 - 78) |
(1) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
| 1. | die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a Absatz 1 gewährleistet und grundsätzlich zur Mitwirkung an Maßnahmen nach § 79a Absatz 2 bereit ist, | |
| 2. | die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, | |
| 3. | gemeinnützige Ziele verfolgt, | |
| 4. | eine angemessene Eigenleistung erbringt und | |
| 5. | die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. |
2Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.
(2) 1Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. 2§ 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) 1Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. 3Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) 1Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. 2Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vom 03.04.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2025 | Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen | 03.04.2025 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) | 22.12.2011 |
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Rechtsprechung zu § 74 SGB VIII
311 Entscheidungen zu § 74 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam
- VG München, 28.10.2021 - M 18 E 21.2712
Zur Anwendbarkeit des Vergaberechts auf zweiseitige Finanzierungsvereinbarungen ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für vorläufige Untersagung der Vergabe von ...
- VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712
- VG Schwerin, 24.11.2022 - 6 A 1813/19
Kindertagespflegeerlaubnis für Tagesmutter mit NPD-Bezug
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2021 - 21 A 3824/18
Kirchlicher Kindergartenbetreiber kann keinen höheren staatlichen Zuschuss zur ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.02.2024 - 5 C 7.22
Kein höherer staatlicher Zuschuss zur Finanzierung einer kirchlichen ...
- VG Düsseldorf, 29.08.2018 - 24 K 9389/17
- BVerwG, 22.02.2024 - 5 C 7.22
- BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 13.16
Anspruch auf Förderung; Antriebsfunktion; Art der Förderung; Ausgleichsfunktion; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 21.06.2016 - 4 A 547/15
Schwerbehindertenabgabe; Förderung; Jugendarbeit; Kindertageseinrichtungen
- OVG Sachsen, 21.06.2016 - 4 A 547/15
- OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20
Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern ...
Querverweise
Auf § 74 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 12 (Förderung der Jugendverbände)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- 1. Abschnitt
- § 7 (Eigenleistung freier Träger)
- Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags
- § 9 (Jugendhilfeplanung)