Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
| Erster Abschnitt - Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§§ 11 - 15) |
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.
(2) 1In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. 2Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. 3Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.
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Rechtsprechung zu § 12 SGB VIII
23 Entscheidungen zu § 12 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2022 - 3 KN 5/17
KJV SH; Kindeswohl; Steuerungserwägungen des öffentlichen Jugendhilfeträgers
- VG München, 16.09.2015 - M 18 K 15.664
Kein Anspruch auf Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen
- OVG Sachsen, 05.07.2016 - 4 A 81/15
Träger der freien Jugendhilfe, Förderung; Jugendbildungsreferent, Aufgaben; ...
- VG Hannover, 17.07.2013 - 3 A 4722/10
Beitragsfreies Kindergartenjahr; Jugendhilfeleistung; jugendhilferechtlicher ...
- OVG Sachsen, 14.06.2013 - 1 A 181/11
Zweckverfehlung, Zuwendung, Drittmittel
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2025 - 12 B 90/25
Vorläufige Finanzierung der Leistungserbringung für die Einrichtung eines ...
- VG Oldenburg, 22.02.2005 - 13 B 4997/04
Gleichbehandlungsgrundsatz; haushaltsrechtliche Vorgaben; Jugendbildungsstätte; ...
- OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 3057/96
Jugendhilfe; Jugendarbeit; Öffentliche Jugendhilfe; Freie Jugendhilfe
- OVG Niedersachsen, 13.03.2006 - 4 ME 1/06
Rechtmäßigkeit einer Leistungsvereinbarung zur Durchführung ambulanter ...
- VG Würzburg, 23.02.1994 - W 2 K 93.34
Klage gegen einen Kreisumlagebescheid; Verwendungszweck der Kreisumlage; ...
Querverweise
Auf § 12 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)