Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Neuntes Kapitel - Kinder- und Jugendhilfestatistik (§§ 98 - 103) |
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über
1. | Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen, | ||
1a. | Kinder in den Klassenstufen eins bis vier, | ||
2. | Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege, | ||
3. | Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder, | ||
4. | die Empfänger | ||
a) | der Hilfe zur Erziehung, | ||
b) | der Hilfe für junge Volljährige und | ||
c) | der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, | ||
5. | Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind, | ||
6. | Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind, | ||
7. | Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen, | ||
8. | Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist, | ||
9. | Maßnahmen des Familiengerichts, | ||
10. | Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6, | ||
11. | die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen, | ||
12. | die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sowie | ||
13. | Gefährdungseinschätzungen nach § 8a |
als Bundesstatistik durchzuführen.
(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz) vom 02.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2022 | Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz) | 02.10.2021 | |
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) | 29.08.2013 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) | 22.12.2011 | |
16.12.2008 | Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) | 10.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 98 SGB VIII
4 Entscheidungen zu § 98 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 1 A 758/14
Anspruchsbegehren eines Beamten auf weitere Beihilfe zu dem monatlichen ...
- VG Würzburg, 10.07.2014 - W 3 K 13.607
Kostenbeitrag; absetzbare Belastungen; Lebensversicherungen; ...
- VerfGH Bayern, 21.01.2020 - 19-VII-18
Verteilung von öffentlichen Kosten bei Kinderbetreuung
- OVG Bremen, 12.01.1993 - PV-B 3/92
Statistikformulare; Mitbestimmung des Personalrats; Hebung der Arbeitsleistung
Querverweise
Auf § 98 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 103 (Übermittlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 98 SGB VIII:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1626a (Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen) (zu 98 II)