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Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Achtes Kapitel - Kostenbeteiligung (§§ 90 - 97c) |
| Vierter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (§§ 97 - 97c) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.
§ 97Feststellung der Sozialleistungen
§ 97aPflicht zur Auskunft
§ 97b(weggefallen)
§ 97cErhebung von Gebühren und Auslagen
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