Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Achtes Kapitel - Kostenbeteiligung (§§ 90 - 97c) |
Vierter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (§§ 97 - 97c) |
Zitiervorschläge
§ 97c Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/97c.html)
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Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.
§ 97Feststellung der Sozialleistungen
§ 97aPflicht zur Auskunft
§ 97b(weggefallen)
§ 97cErhebung von Gebühren und Auslagen