Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

   Achtes Kapitel - Kostenbeteiligung (§§ 90 - 97c)   
   Vierter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (§§ 97 - 97c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 97
Feststellung der Sozialleistungen

1Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. 2Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. 3Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Rechtsprechung zu § 97 SGB VIII

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Querverweise

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