Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81) |
| Zweiter Abschnitt - Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 73 - 78) |
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
| 1. | auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, | |
| 2. | gemeinnützige Ziele verfolgen, | |
| 3. | aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und | |
| 4. | die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. |
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
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Rechtsprechung zu § 75 SGB VIII
148 Entscheidungen zu § 75 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 25.08.2022 - 4 Bf 19/21
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe: Drittanfechtungsklage eines ...
- OVG Hamburg, 09.05.2023 - 4 Bs 157/22
Überlassung eines gemeindlichen Grundstücks durch Abschluss eines ...
- VG Schwerin, 24.11.2022 - 6 A 1813/19
Kindertagespflegeerlaubnis für Tagesmutter mit NPD-Bezug
- BVerwG, 22.02.2024 - 5 C 7.22
Kein höherer staatlicher Zuschuss zur Finanzierung einer kirchlichen ...
- FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15
Steuerfreiheit für erzielte Umsätze als Verfahrensbeistand, als ...
- VG Köln, 27.06.2013 - 26 K 34/12
Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe bei dreijähriger ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2022 - 2 S 683/21
Zulassung eines anthroposophischen Vereins als Träger des Freiwilligen ...
- FG Hessen, 13.02.2017 - 6 K 2594/12
§ 4 Nr.25 UStG, Art. 132 Abs.1 Buchst. h MwStSystRL
- OVG Bremen, 25.03.2025 - 2 B 30/25
Jugendhilferecht; Hilfe für junge Volljährige; beurteilungsfehlerhafte Beendigung ...
- VG Hamburg, 08.11.2021 - 5 E 4201/21
Erfolgloser Eilantrag einer Trägerin der freien Jugendhilfe gegen die ...
Querverweise
Auf § 75 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 74 (Förderung der freien Jugendhilfe)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 102 (Auskunftspflicht)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Träger der freien Jugendhilfe
- § 11 (Zuständigkeit für die Anerkennung)
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
- § 8 (Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Befugnis
- § 4c (Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte)
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 3 (Aufgaben der Gemeinden und Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe)
- Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (JugendarbG)
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Jugendbildungsgesetz (JugendBildG)
- Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 17 (Zuständigkeit)